Satzung

Satzung des Turnvereins 1862 Bensheim e.V. Stand 8.6.2017

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Turnverein 1862 Bensheim e.V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Vorbereitung von Mitgliedern zur Teilnahme an Veranstaltungen, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports.

(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports und zum Zweck der Vereinskameradschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Alles Weitere regeln die Geschäftsordnung und deren Unterordnungen. Die Mitteilung von Namens-, Adress-, Bankverbindungsänderungen und Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

– Erwachsene,
– Jugendliche (vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Mitgliedschaft, außergewöhnlicher Verdienste oder Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird geregelt durch die Ehrungsordnung.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.

(8) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien.
– bei massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

(9) Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem betroffenen Mitglied wird rechtliches Gehör gewährt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen über das Abbuchungsauftragsverfahren ihre Mitglieds­beiträge, Gebühren und Umlagen, die in der Beitragsordnung geregelt sind.

(2) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zeitweise zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben – mit Ausnahme der Regelung in § 6 (1) der Satzung – kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an den Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder wählen den Gesamtvorstand. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


§ 7 Organe des Vereins

(1) der Gesamtvorstand.

(2) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus folgenden Personen:

– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Schatzmeister/in,
– dem/der Schriftführer/in,
– den Abteilungsleitern.

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Beschlussfassung im Gesamtvorstand geregelt ist.

(5) Die für den Gesamtvorstand geltenden Regelungen sind sinngemäß in den Abteilungen anzuwenden.

(6) Der Gesamtvorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

(7) Der Gesamtvorstand kann Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

§ 9 Abteilungen

(1) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand.

(2) Der Vorstand jeder Abteilung besteht aus:

1. Abteilungsleiter/in
2. stellvertretende/r Abteilungsleiter/in
3. Kassenwart/in
4. Schriftführer/in

Diese sind für die Führung der Geschäfte der Abteilung verantwortlich. Sie sind stimmberechtigt bei Änderungen der Ordnung gem. §10 und §13 der Satzung. Beisitzer für den Vorstand können je nach Erfordernis hinzugewählt werden.

(3) Der jeweilige Abteilungsleiter wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt und gehört Kraft Amtes dem Gesamtvorstand an.

(4) Der Abteilungsvorstand wird für 2 Jahre gewählt, die entsprechende Abteilungsversammlung hat rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung stattzufinden. Die für die Einladung geltenden Fristen sind einzuhalten. Als gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der einfachen Stimmenmehrheit. Die Wahl kann offen durch Handzeichen oder auf Wunsch geheim mittels Stimmzetteln erfolgen.

Eine Doppel- oder Mehrfachbesetzung innerhalb der Abteilungen ist nicht anzustreben, im Gesamtvorstand ausgeschlossen, mit Ausnahme des Abteilungsleiters der Abteilungen.

Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der jeweilige Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein freiwilliges Mitglied ernennen. Scheidet der Abteilungsleiter aus, rückt automatisch der Stellvertreter nach. Jedes Mitglied kann nur einer Abteilung angehören.

Die für den Gesamtvorstand geltenden Regelungen sind sinngemäß in den Abteilungen anzuwenden.

(5) Über die Auflösung von Abteilungen sowie über die Gründung neuer Abteilungen entscheidet der Gesamtvorstand.

(6) Die Abteilungen beantragen am Jahresanfang ein Budget beim Gesamtverein. Die Abteilungen können über Einnahmen aus der Bewirtung der Mitglieder oder sonstiger Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks frei verfügen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Der/Die Schatzmeister/in hat das Recht und die Pflicht, die Kassen der Abteilungen zu prüfen. Die Abteilungen haben am Ende des Geschäftsjahres dem Gesamtvorstand gegenüber Rechnung zu tragen.

(8) Das Vermögen aufgelöster Abteilungen bleibt Eigentum des Hauptvereins.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Gesamtvorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
– Entlastung des Gesamtvorstandes,
– Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
– Bestätigung der Abteilungsleiter,
– Höhe der Mitgliederbeiträge,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlussfassung über Anträge,
– Auflösung des Vereins.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre im ersten Halbjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich im amtlichen Anzeigenblatt einzuberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung ins Vereinsregister.

(5) Alle Mitglieder des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt.

(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– das Ergebnis der Entlastung des Vorstands,
– das Ergebnis von Wahlen und die Erklärung, ob die Wahl angenommen oder abgelehnt wird,
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in sinngemäßen Wortlaut.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereins- und Abteilungskassen sowie alle Vereins- und Abteilungsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Wiederwahl ist möglich, jedoch soll kein Kassenprüfer länger als vier Jahre hintereinander mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Prüfung muss spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind vom Schriftführer oder einem vom Gesamtvorstand ernannten Vertreter zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 13 Ordnungen und Beschlüsse

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung, die sowohl die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt als auch die über die Vereinssatzung hinausgehenden Regelungen für alle Mitglieder und Abteilungen verbindlich festlegt.

Diese sind zum Teil in Unterordnungen geregelt, die als Anhang der Geschäftsordnung beizufügen sind.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse sowie Geburtsdatum, Sparte, Lizenzen und Funktionen im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und seiner Mitgliedsverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Bilder minderjähriger Mitglieder werden nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht.

(4) Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. November 2015 genehmigt. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Form vom 25. April 1997 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.